Fristen - Bekanntgabe des Karenz-/Elternteilzeitantritts

Die voraussichtliche Dauer der Karenz ist dem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt anzugeben, an dem die Inanspruchnahme von Karenz bekanntgegeben wird. Wird hierbei nicht die maximale Karenzzeit beansprucht, so ist nachträglich noch eine Verlängerung der Karenzzeit möglich (MSchG 1979). Eine Verkürzung der Karenzzeit ist in der Gesetzgebung nicht vorgesehen. Nach Auskunft der AK NÖ ist dies nach Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich, es gibt hierfür keine Fristen.

Elternkarenz Elternteilzeit
direkt nach Mutterschutz

Bekanntgabe der Mutter (inkl. voraussichtliche Dauer) muss während des Beschäftigungsverbots NACH der Geburt (acht bzw. zwölf Wochen) erfolgen.

Bekanntgabe des Vaters (inkl. voraussichtlicher Dauer) muss innerhalb von acht Wochen nach der Geburt erfolgen.

Auch wenn die Mutter in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und daher arbeitsrechtlich auch keinem Beschäftigungsverbot unterliegt, dürfen Väter erst NACH Ablauf des Mutterschutzes (nach acht bzw. zwölf Wochen) Elternkarenz/-teilzeit beanspruchen (VKG § 2. (3)).

anschließend an anderen Elternteil

Schriftliche Bekanntgabe an Arbeitsgeber spätestens drei Monate vor Ende der Karenz des anderen Elternteils.

Beachte hierbei die Fristen bzgl. des Kündigungsschutzes!

späterer Antritt (ohne direkten Anschluss an anderen Elternteil) Will die Mutter nicht direkt an den Mutterschutz anschließend Karenz beanspruchen (sondern z.B. zuerst ihren Urlaub aufbrauchen), so muss Beginn und Dauer von dieser bereits während des Beschäftigungsverbots NACH der Geburt bekanntgeben werden (MSchG 1979, §15. (3)). Teilzeitantritt ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Elternteilzeit bekannt zu geben. Beträgt der Zeitraum zwischen dem Mutterschutz und dem Beginn der gewünschten Teilzeit weniger als drei Monate, dann ist der beachsichtigte Teilzeitantritt während des Beschäftigungsverbots NACH der Geburt bekannt zu geben.
Verlängerung Eine Verlängerung von Elternkarenz ist dem Arbeitgeber mindestens drei Monate vor Ende der beanspruchten Karenz bekanntzugeben.