Kündigungs- und Entlassungsschutz

..der Schwangeren

Während der Schwangerschaft bis einschließlich zum vierten Monat nach der Entbindung darf Dienstnehmerinnen nicht gekündigt werden. Erfolg die Inanspruchnahme von Elternkarenz bzw. Elternteilzeit, wird der Kündigungsschutz entsprechend ausgedehnt (siehe Kündigungs- und Entlassungsschutz).

Eine Kündigung ist auch rechtsunwirksam, wenn dem Dienstgeber die Schwangerschaft innerhalb von fünf Tagen nach Ausspruch dieser bekanntgegeben wird.

Wird einer Dienstnehmerin auf Grund der Stilllegung des Betriebs gekündigt und nimmt dieser Betrieb bis zum Ablauf der Kündigungsfrist den Betrieb wieder auf, dann ist die Kündigung rechtsunwirksam, wenn die Dienstnehmerin eine Wideraufnahme beim Dienstgeber beantragt. (Achtung auf Fristen!)

Dienstnehmerinnen dürfen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nur mit vorheriger Zustimmung des Gerichts entlassen werden. Entlassungsgründe liegen im Prinzip vor, wenn sich die Arbeitnehmerin in einer Weise verhalten hat, die dem Unternehmen bzw. deren Dienstnehmern/Eigentümern groben Schaden zufügt, z.B. Betrug, Bestechung, Verrat, Ehrenverletzung (Details siehe §12. (2) MSchG 1979). Ein Schmankerl dazu: Bei diesen Entscheidungen ist der durch die Schwangerschaft bzw. durch die Entbindung der Dienstnehmerin bedingte, außerordentliche Gemütszustand zu berücksichtigen…

...während, vor und nach Elternkarenz bzw. -teilzeit

Es gelten unterschiedliche Regelungen für den Kündigungs- und Entlassungsschutz WÄHREND, VOR und NACH der Inanspruchnahme von Elternkarenz bzw. Teilzeit.

Für aufgeschobene Elternkarenz gilt kein Kündigungs- und Entlassungsschutz!

Elternkarenz Elternteilzeit
VOR Inanspruchnahme

Bei Inanspruchnahme direkt nach dem Beschäftigungsverbot gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz der Mutter lückenlos weiter.

Wird Elternkarenz/-teilzeit zu einem späteren Zeitpunkt geplant, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz frühestens vier Monate vor Antritt des Elternkarenzteiles, jedoch für Väter nicht vor der Geburt des Kindes (VKG).

WÄHREND Inanspruchnahme Mit der Inanspruchnahme von Elternkarenz ist ein Kündigungs- und Entlassungsschutz während der beanspruchten Karenzzeit verbunden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht also nicht automatisch bis zum zweiten Lebensjahr sondern orientiert sich an der tatsächlich beanspruchten Karenzzeit! Während der Elternteilzeit besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz bis vier Wochen nach dem vollendeten vierten Lebensjahres des Kindes. Erfolgt eine Kündigung während der Elternteilzeit nach dem vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes, dann kann diese bei Gericht angefochten werden.
NACH Inanspruchnahme Vier Wochen nach Ende der beanspruchten Karenz/Teilzeit endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz. Achtung: Eine Ausnahme bildet hierbei ein späterer Karenzantritt ohne Karenzanspruch des anderen Elternteils!