Urlaubsbestimmungen
Urlaubsanspruch während Mutterschaft und Elternkarenz
Der gesamte Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen pro Arbeitsjahr bleibt für Mütter während des Mutterschutzes bzw. für Eltern während der Inanspruchnahme von Elternteilzeit aufrecht (Urlaubsgesetz, §2. (2)).
Der Konsum des verfügbaren Urlaubs ist mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren (Urlaubsgesetz, §4. (1)). Auf jedem Fall steht der Arbeitnehmerin der aliquote Urlaub, der sich vom Beginn des Arbeitsjahres bis zum Ende des Mutterschutzes ergibt, zu.
Wird Karenz beansprucht, so verkürzt sich der Urlaubsanspruch aliquot, d.h. dass für jeden beanspruchten Karenzmonat rund zwei Tage (25/12) vom gesamten Urlaubsanspruch abgezogen werden. Bruchteile von Tagen werden nicht abgezogen (MSchG 1979, § 15f. (1)). Wurde allerdings der gesamte Urlaub des Arbeitsjahres bereits vor Karenzantritt verbraucht, so ist diese Regelung hinfällig.
Bei einem aufrechten Dienstverhältnis ist die Abgeltung von Urlaub in Geld verboten.
Laut Urlaubsgesetz verjährt der Anspruch auf Urlaub zwei Jahre nach Ende des Arbeitsjahres. Diese Ablauffrist verlängert sich bei der Inanspruchnahme von Elternkarenz um jene Zeit, die die Elternkarenz länger als 10 Monate dauert.
Pflegeurlaub/Pflegefreistellung
Innerhalb eines Arbeitsjahres haben Angestellte Anspruch auf entgeltliche Pflegefreistellung im Stundenausmaß von maximal einer Arbeitswoche. Diese Pflegefreistellung kann zur Pflege von
- im gemeinsamen Haushalt lebenden, erkrankten, nahen Angehörigen (Eltern, Partner, …) und
- von eigenen Kindern, deren ständige Betreuung verhindert ist
beansprucht werden.
Ist diese Möglichkeit der Pflegefreistellung bereits aufgebraucht, dann kann zur Pflege von im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindern, welche das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zusätzlich im obigen Ausmaß unentgeltliche Freistellung von der Arbeit beansprucht werden.
